Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
Stand: 24.12.2025
Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11c EnWG →
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- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2193/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 – 3 Kart 183/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 11c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 11c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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